2. a) Dem § 31 Abs. 3 ist als Z 13 anzufügen:
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„13. | in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die Ausstellung der Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) und die Dauer ihrer Gültigkeit aufzustellen.“ |
b) § 31 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung. Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z 11 aufgestellten Richtlinien sind im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren.“