„b) | alle selbständigen Erwerbstätigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, ferner die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen eines solchen selbständig Erwerbstätigen, wenn sie in diesem land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb oder gleichgestellten Betrieb tätig sind: |
| die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-, Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern;“ |