64. a) Dem § 102 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 104 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen.“
b) Im § 102 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.