51. a) § 166 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:
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„1. | solange die Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat, in der Höhe des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen Aufwandes;“. |
b) | § 166 Abs. 3 hat zu lauten: |
„(3) Solange während einer Anstaltspflege (auch Pflege in einem Entbindungsheim) kein Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu gewähren. Ruht der Anspruch auf Wochengeld gemäß Abs. 1 Z 1 nur teilweise, so wird das in Betracht kommende Familien- oder Taggeld unter Anrechnung des nicht ruhenden, zur Auszahlung gelangenden Wochengeldes gewährt.“