Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres
§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach
§ 238 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 und
4 wie folgt zu ermitteln:
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1. | Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten liegende Monatserste, an dem erstmalig 60 anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder anrechenbare Monate von Ersatzzeiten nach
§ 227 Z. 2 oder
228 Abs. 1 Z. 1 vorliegen. Zu berücksichtigen sind hiebei nur Versicherungsmonate der bezeichneten Arten, die nicht zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen. |
2. | Als Bemessungszeit gelten die letzten 60 vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen anrechenbaren Versicherungsmonate nach Z. 1. |
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die Zeit bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z. 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.