26. Im § 76 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ist unbeschadet Abs. 3“ durch den Ausdruck „Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3“ und der Ausdruck „in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen“ durch den Ausdruck „von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen“ ersetzt.