Einteilung der Parteien
§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (
§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (
§ 22 Abs. 1 Z 3 bis
8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.
(2) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.