40. § 130 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger für sich und ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen zuste-henden Leistungen - unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f - vom Dienstgeber.“