6. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:
„g)
für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“