63. Im § 447a Abs. 3 erster Satz wird im ersten Halbsatz der Ausdruck „und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „ , die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und im zweiten Halbsatz der Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck „ , der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.