39. Im § 447 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2)“ ersetzt und nach dem Ausdruck „im Einvernehmen mit“ der Ausdruck „dem jeweils anderen Bundesminister und“ eingefügt.