50.Dem § 450 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, entscheidet jener Bundesminister, der die oberste Aufsicht ausübt, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister.“