61. Im § 607 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 14a eingefügt:
„(14a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Abs. 13 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 13 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend von § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.“