Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind anzurechnen:
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1. | Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 6 ruht, soweit es sich nicht um Leistungen der erweiterten Heilfürsorge handelt; |
2. | Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150 gewährt wird. |