38. a) § 285 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.“
b) Im § 285 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:
„Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1½ v. T. der Bemessungsgrundlage.“