Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres
§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 45.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 238 nach Maßgabe des Abs.3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß
§ 223 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:
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1. | Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen; Beitragsmonate zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
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2. | Als Bemessungszeit gelten die 60 Beitragsmonate nach Z 1.
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(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den Grundbetrag und den auf die anrechenbaren Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.