Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß
§ 215 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.