Selbstversicherung in der Unfallversicherung
§ 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten:
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1. | selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist, |
2. | mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte und Kinder, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind, |
3. | Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, |
alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind. |
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
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1. | mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen; |
2. | mit dem Tage des Austrittes; |
3. | wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. |