16. § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b lautet:
„b)
wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
aa)
vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
bb)
die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
cc)
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oder
dd)
Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;“