2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„für Zwecke der Sozialversicherung nach diesem Bundesgesetz bleibt das Verhältnis der Schwägerschaft auch nach dem Tod jener Person, die dieses Verhältnis begründet hat, bestehen.“