33. § 148 Z 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener Anstaltspflege – bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege bereits ab deren Beginn – hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Verpflegskostenersätze zur Gänze zu entrichten.“