25. a) § 277 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.“
b) Dem § 277 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.“