Meldung der Leistungsempfänger
§ 40. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.