Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges
§ 140. Zeiten, für die dem Versicherten auf Rechnung des Versicherungsträgers Anstaltspflege (§§ 144 bis 146 und 149) oder ein Kostenersatz (§ 150) oder Hauspflege (§ 151) gewährt wird oder für die der Anspruch auf Krankengeld ruht (§§ 89 und
143), sind auf die Höchstdauer gemäß
§ 139 anzurechnen.