Hauspflege an Stelle von Anstaltspflege
§ 151. Ist die Aufnahme des Erkrankten in eine Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von seinem Willen nicht durchführbar und ist die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters an Stelle von Anstaltspflege Hauspflege durch vom Versicherungsträger beizustellende Pflegepersonen gewähren. Die Hauspflege kann auch gewährt werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in seiner Familie zu belassen.