Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 101a Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99a Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101a Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.