9. Im § 49 Abs. 3 wird nach der Z 26 folgende Z 26a eingefügt:
„26a.
Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“