Invaliditätspension
§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
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1. | die Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, |
2. | berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind, |
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und |
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat. |
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
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1. | durch diese Maßnahmen das im
§ 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, |
2. | er als invalid im Sinne des
§ 255 Abs. 5 gilt, |
3. | er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat, und |
4. | er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde. |
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt
§ 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend. |
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß
§ 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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1. | Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß
§ 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen. |
2. | Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß
§ 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen
897,58 € nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß
§ 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern. |
3. | Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von |
a) | über
897,58 € bis 1 346,41 € sind 30%, |
b) | über
1 346,41 € bis 1 795,16 € sind 40% und |
c) | über
1 795,16 € sind 50% |
| dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. |
4. | Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß
§ 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen. |
An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. |
(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
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1. | aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß
§ 108h; |
2. | bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit; |
3. | auf besonderen Antrag des Pensionisten. |