2. Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch den Ausdruck „ der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.