Arbeitnehmerinformation
§ 24. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:
1.
Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
2.
Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
3.
sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.