Bemessungsgrundlage bei Nichterfüllung der Wartezeit
§ 117. Läßt sich in Fällen des
§ 111 Abs. 2 eine Bemessungsgrundlage gemäß den
§§ 113 oder 116 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; hiebei sind Erhöhungen der Bemessungsgrundlage nach
§ 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigen.