Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach
§ 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 308 Abs. 1 ASVG oder nach
§ 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach
§ 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 308 Abs. 3 ASVG oder nach
§ 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des
§ 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.