Abfindung
§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
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a) | er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet; |
b) | er eine Pension nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt; |
c) | er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat. |
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.