1. a) Im § 49 Abs. 3 Z 8 hat der Ausdruck „sowie die Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften“ zu entfallen.
b) Im § 49 Abs. 5 dritter Satz hat der Ausdruck „der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,“ zu entfallen.