„f) | die Berufsschullehrer, die auf Grund der ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz sind, wenn sie |