Abschnitt I
77. Dem § 263 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.“