1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,“