2. Dem § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Satz angefügt:
„Für Versicherte nach § 4 Abs. 4 kann die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.“