11.a) § 31 Abs. 3 Z 18 hat zu lauten:
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„18. | Richtlinien für die Durchführung und für die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger;“ |
b) Im § 31 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck „Abs. 3 Z 3, 11, 15 und 17“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 3, 11, 15, 17 und 21“ zu ersetzen.