1. § 131b Abs. 2 Z 4 lautet:
„4.
Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
a)
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,
b)
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%
der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.“