Unfallheilbehandlung für selbständig Erwerbstätige, deren mitversicherte Angehörige sowie für Schüler und Studenten
§ 192. Die nach § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die nach § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 11 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 19 Abs. 1 Z 2 versicherten Angehörigen, ferner die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten die Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.