Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den
§§ 90 oder 94 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im
§ 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach
§ 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß
§ 90 oder
§ 94 Abs. 5 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem
Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.