Abgabe von Heilmitteln
§ 350. (1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
| | | | | | | | | | |
1. | Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
|
2. | Verordnung durch einen mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt und
|
3. | freie Verschreibbarkeit nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 3 Z 11) oder - soweit eine chef- oder kontrollärztliche Bewilligung in diesen Richtlinien vorgesehen ist - Vorliegen einer Abgabebewilligung des Chef- oder Kontrollarztes.
|
(2) Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten ausgestellten Rezepten gleichzustellen.