Regelung aus Anlaß der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
oder beim Ausscheiden aus einem solchen
§ 475. Die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 1 zweiter Satz und des
§ 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches in der Pflichtversicherung sind in der nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend anzuwenden.