1. a) Der bisherige Inhalt des § 2a erhält die Bezeichnung Abs. 1 und hat im Eingang zu lauten:
„Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte“