1. b) Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 13 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 14 ist anzufügen:
„14.
a)
die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
b)
Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, haben.“