5. Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Entziehung einer Leistung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 bzw. 3 ist Stichtag, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, der Zeitpunkt des Wegfalls der Entziehungsgründe, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Wegfall folgende Monatserste.“