Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß
§ 151 Abs. 4 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.
§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.