1. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
„7.
Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder.“