2. Abschnitt
Kompatible EDV-Strukturen
Herstellung kompatibler EDV-Strukturen
§ 3. (1) Die Sozialversicherungsträger und die ITSV-GmbH haben kompatible EDV-Strukturen in dem Umfang herzustellen, als dies für die gemeinsame Einrichtung, Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten (§ 4) und IT-Infrastruktur erforderlich ist. Insbesondere ist die Kompatibilität herzustellen für
| | | | | | | | | | |
1. | die EDV-Systeme (Ablaufplattformen, d. h. Hard- und Software) und die Benutzerendgeräte für die gemeinsamen Softwareprodukte, |
2. | die Datenkommunikation zwischen den Sozialversicherungsträgern über ein gemeinsames Netzwerk durch festgelegte Datenschnittstellen und Programm-zu-Programm Verbindungen, |
3. | die Speicherung und Wiedergewinnung von Daten für die gemeinsamen Softwareprodukte, |
4. | das Vorgehensmodell für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte, |
5. | die Methoden und Hilfsmittel für die Entwicklung der gemeinsamen Softwareprodukte und |
6. | die Methoden und Hilfsmittel für das Management der gemeinsamen EDV-Projekte und -Produkte. |
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Kompatibilitätsanforderungen sind in einem EDV-Handbuch festzulegen und laufend den Erfordernissen anzupassen (§ 16).